Satzung

 

PRÄAMBEL
§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
§ 2 GLIEDERUNG
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 FÖRDERMITGLIEDER
§ 5 KARTEIBEREINIGUNGSVERFAHREN
§ 6 ORGANE
§ 7 KREISKONGRESS
§ 8 LANDESVORSTAND
§ 9 KASSENPRÜFER
§ 10 BEITRÄGE
§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN 
§ 12 AUFLÖSUNG 
§ 13 INKRAFTTRETEN

PRÄAMBEL

Der Kreisverband Schleswig-Flensburg der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein. Er ist eine selbständige politische Jugendorganisation mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.

Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu schaffen. Grundsatz dabei ist, dass alle Menschen gleichwertig, aber nicht gleich sind. Die Jungen Liberalen verstehen sich als Interessensvertreter von jungen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.


§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Schleswig-Flensburg“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 GLIEDERUNG

Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Flensburg kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt.

(2) Der Eintritt wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder direkt beim Landesverband erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesverband die Aufnahme gegenüber dem Antragsteller erklärt. Das Zusenden der Mitgliederpost gilt als eine solche Erklärung. Bei dem Eintritt erfolgt die Zuordnung zu einem Kreisverband nach dem Wohnort des Mitglieds, sofern dieses keinen Zuordnungswunsch geäußert hat Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode.
2. Austritt. Dieser wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem Landesverband erklärt.
3. Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation.
4. Ausschluss.
5. den Tod.

(4) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt,
2. absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Landesvorstandes das Bundesschiedsgericht.

(5) Für die Übernahme eines Amtes oder eines Mandates innerhalb des Kreisverbandes ist die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei keine Voraussetzung.


§ 4 FÖRDERMITGLIEDER

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Flensburgkann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet. Die Höhe des Mindestförderbeitrags legt der erweiterte Landesvorstand fest. Die Verwaltung obliegt allein dem Landesverband. Zur Verwaltung des Förderbeitrages wird ein Fördermitglied einem Kreisverband oder allein dem Landesverband zugeordnet. Bei ihrem Beitritt können Fördermitglieder entscheiden, welche Zuordnung erfolgen soll. Wurde keine Entscheidung getroffen, erfolgt die Zuordnung nach dem Wohnort des Fördermitglieds. Wenn dieser außerhalb des Landes liegt, erfolgt die Zuordnung zum Landesverband. Bei einer Zuordnung zu einem Kreisverband leitet der Landesverband an diesen den halben Förderbeitrag weiter.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss. Die Kündigung muss dem Landesvorstand schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Fördermitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt;
2. absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt.


§ 5 KARTEIBEREINIGUNGSVERFAHREN

(1) Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens ein Jahr, so kann der Kreisvorstand bei dem Landesvorstand beantragen, die Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung zu beenden. Der Landesvorstand entscheidet über eine Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Erklärt der Landesvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden ist. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Post- oder Emailadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Landesvorstand. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gemäß § 5 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied zulässig.


§ 6 ORGANE

(1) Die Organe des Kreisverbandes Schleswig-Flensburg sind dem Range nach:
1. der Kreiskongress,
2. der Kreisvorstand.

(2) Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


§ 7 KREISKONGRESS

(1) Der Kreiskongress ist das höchste Beschlussgremium des Kreisverbandes.

(2) Er besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes.

(3) Er hat folgende, unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes,
2. Wahl zweier Kassenprüfer und
3. Änderung der Satzung, Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Kreiskongresses.

(4) Der Kreiskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist ferner einzuberufen auf Beschluss
1. des Kreisvorstandes,
2. von einem Zehntel der Mitglieder.

(4) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Das weitere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 8 KREISVORSTAND

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, die verantwortlich sind für
a. Programmatik
b. Organisation
c. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
3. dem Schatzmeister und
4. bis zu sechs Beisitzern.

(2) Der Kreisvorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes berechtigt. Für Rechtsgeschäfte zu Lasten des Kreisverbandes, die einen Betrag von 1.000,– EUR übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss des Vorstandes erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Zahlungen der Mitgliedsbeiträge an den Landes- und Bundesverband.

(3) Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode dem Kreiskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft ab.

(4) Der Kreisvorstand wird vom Kreiskongress für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Flensburg. Eine Nachwahl ist möglich. Sie erfolgt für die Dauer der restlichen Amtsperiode.

(5) Die Abberufung eines Kreisvorstandsmitglieds erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum des Kreiskongresses. Unmittelbar vor dem Votum soll diesbezüglich eine Aussprache stattfinden.

(6) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, fasst der Kreisvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand ist an die durch den Kreiskongress gefasste Beschlusslage gebunden. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Im erweiterten Landesvorstand wird der Kreisverband vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Stellvertreter aus dem Kreisvorstand vertreten.

(8) Der Kreisvorstand hat gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Tätigkeit eine Fürsorgepflicht. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass bei Veranstaltungen die Voraussetzungen für ein Klima des gegenseitigen Respekts bestehen und eingehalten werden.

§ 9 KASSENPRÜFER

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Kassenprüfer prüfen zu lassen.

(2) Es werden zwei Kassenprüfer auf demselben Kreiskongress wie der Kreisvorstand gewählt. Deren Amtszeit endet mit der des Kreisvorstandes. Im Fall einer Nachwahl erfolgt diese für die restliche Amtsperiode. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband stehen.

(3) Die Kassenprüfer berichten am Ende ihrer Amtsperiode dem Kreiskongress über Ihre Prüfung und sind ansonsten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 10 BEITRÄGE

Der Kreisverband erhebt die Beiträge gemäß den Beschlüssen des Kreiskongresses. Das weitere regelt eine Beitragsordnung.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung können nur beschlossen werden, wenn
1. die Änderungsanträge mindestens am 23. Kalendertag vor dem Kreiskongress eingegangen und mindestens drei Wochen vor dem Kreiskongress an die Mitglieder verschickt worden sind,
2. mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreiskongress anwesend sind,
3. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Kreiskongresses der Änderung zustimmt und
4. der Landesverband der Jungen Liberalen gegen diese Satzungsänderung innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung keinen Einspruch erhebt.


§ 12 AUFLÖSUNG

Die Auflösung der Jungen Liberalen Schleswig-Flensburg kann nur beschlossen werden, wenn
1. der amtierende Kreisvorstand dies einstimmig beschließt,
2. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Kreiskongresses der Auflösung zustimmt und
3. der Landesverband der Jungen Liberalen gegen diesen Auflösungsbeschluss keinen Einspruch erhebt.


§ 13 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Kreiskongress am XX.XX.XXXX in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Schleswig-Flensburg.